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   VG Augsburg, 08.07.2009 - Au 4 K 09.244   

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https://dejure.org/2009,73172
VG Augsburg, 08.07.2009 - Au 4 K 09.244 (https://dejure.org/2009,73172)
VG Augsburg, Entscheidung vom 08.07.2009 - Au 4 K 09.244 (https://dejure.org/2009,73172)
VG Augsburg, Entscheidung vom 08. Juli 2009 - Au 4 K 09.244 (https://dejure.org/2009,73172)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zulässigkeit von Anlagen der Fremdwerbung im faktischen Mischgebiet; städtebauliches Verunstaltungsverbot; fehlende sanierungsrechtliche Genehmigung schließt Erteilung der Baugenehmigung nicht aus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 28.10.2005 - 26 B 04.1484
    Auszug aus VG Augsburg, 08.07.2009 - Au 4 K 09.244
    Da die Baunutzungsverordnung aber mit dem Begriff des Betriebs nur in typisierender Weise eine Zusammenfassung gewerblicher Nutzungsweisen umschreibt, um diese Nutzung von anderen Nutzungsarten sinnvoll abgrenzen zu können, kann die Regelungslücke in der BauNVO bezüglich selbstständiger Werbeanlagen geschlossen werden, indem solche bauplanungsrechtlich wie ein Gewerbebetrieb behandelt werden (BVerwGE 91, 234/239; BayVGH, Urteil vom 28.10.2005, Az. 26 B 04.1484 - Juris).
  • VGH Bayern, 16.07.2002 - 2 B 00.1545
    Auszug aus VG Augsburg, 08.07.2009 - Au 4 K 09.244
    Der Fremdwerbung dienende Anlagen der Außenwerbung fügen sich nach dem Maß der baulichen Nutzung demnach dann ein, wenn sie die bei den vorhandenen Gebäuden üblichen Maße einhalten und wenn sich ihre Flächengröße im Rahmen der Flächengröße der in der näheren Umgebung vorhandenen Bauteile anderer baulichen Anlagen halten (vgl. BVerwG NVwZ 1995, 897/898; BayVGH vom 16.7.2002, Az. 2 B 00.1545 - Juris).
  • BVerwG, 03.12.1992 - 4 C 27.91

    Bauplanungsrecht: Beurteilung von Werbeanlagen als bauliche Anlage

    Auszug aus VG Augsburg, 08.07.2009 - Au 4 K 09.244
    Da die Baunutzungsverordnung aber mit dem Begriff des Betriebs nur in typisierender Weise eine Zusammenfassung gewerblicher Nutzungsweisen umschreibt, um diese Nutzung von anderen Nutzungsarten sinnvoll abgrenzen zu können, kann die Regelungslücke in der BauNVO bezüglich selbstständiger Werbeanlagen geschlossen werden, indem solche bauplanungsrechtlich wie ein Gewerbebetrieb behandelt werden (BVerwGE 91, 234/239; BayVGH, Urteil vom 28.10.2005, Az. 26 B 04.1484 - Juris).
  • BVerwG, 15.12.1994 - 4 C 19.93

    Verwaltungsprozeßrecht: Begriff des Behördenvertreters i.S. von § 67 Abs. 1 S. 3

    Auszug aus VG Augsburg, 08.07.2009 - Au 4 K 09.244
    Der Fremdwerbung dienende Anlagen der Außenwerbung fügen sich nach dem Maß der baulichen Nutzung demnach dann ein, wenn sie die bei den vorhandenen Gebäuden üblichen Maße einhalten und wenn sich ihre Flächengröße im Rahmen der Flächengröße der in der näheren Umgebung vorhandenen Bauteile anderer baulichen Anlagen halten (vgl. BVerwG NVwZ 1995, 897/898; BayVGH vom 16.7.2002, Az. 2 B 00.1545 - Juris).
  • BVerwG, 11.05.2000 - 4 C 14.98

    Bauvorbescheid; Ortsbild, Beeinträchtigung des; nähere Umgebung; Baugrundstück;

    Auszug aus VG Augsburg, 08.07.2009 - Au 4 K 09.244
    Solche ergeben sich jedoch nicht schon aus jeder ästhetisch unschönen Baugestaltung, sondern nur wenn eine größere Umgebung der Gemeinde tangiert ist, die über den Umgriff der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinaus reicht (BVerwG NVwZ 2000, 1169/1170; BayVGH a.a.O.).
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